⚖️ Was regelt Artikel 10 EGBGB insgesamt?
Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beschäftigt sich mit dem internationalen Namensrecht. Es regelt, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn Personen mit Auslandsbezug (z. B. durch Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz) ihren Namen führen oder ändern möchten.
Das betrifft z. B.:
- Geburtsnamen von Kindern
- Ehenamen
- Namensänderungen durch Adoption oder Einbürgerung
🔍 Was stand in Absatz 4 (bis 2025)?
Artikel 10 Absatz 4 a.F. (alte Fassung) EGBGB gewährte Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten oder Auslandsbezug die Möglichkeit, durch eine offizielle Erklärung das Namensrecht ihres Heimatstaates zu wählen. Das war z. B. wichtig für:
- Eingebürgerte Personen, die weiterhin einen Namen nach ihrem ursprünglichen Staatsrecht führen wollten
- Eltern, die dem Kind einen Namen nach ausländischem Recht geben wollten
- Ehepartner mit verschiedenen Nationalitäten
Beispiel:
Eine deutsche und eine spanische Mutter leben in Deutschland. Sie möchten ihrem Kind nach spanischem Recht einen Doppelnamen geben, was nach deutschem Recht nicht möglich wäre. Über Artikel 10 Absatz 4 konnten sie das spanische Namensrecht wählen.
Diese Wahl musste öffentlich beglaubigt erfolgen, meist über das Standesamt.
❌ Was hat sich geändert? (Streichung des Absatzes)
Am 1. Mai 2025 ist eine Namensrechtsreform in Kraft getreten. Mit ihr wurde Absatz 4 gestrichen, um das Namensrecht zu vereinfachen und an europäische Standards anzupassen.
Gründe für die Streichung:
- Die Regelung wurde als kompliziert und schwer handhabbar empfunden.
- In vielen Fällen gab es Überschneidungen mit anderen Bestimmungen, z. B. Absätzen 2 und 3 (betr. Ehegatten und Kinder).
- Der EuGH hatte in mehreren Urteilen klargemacht, dass Grundfreiheiten (z. B. Freizügigkeit) nicht durch restriktive Namensrechtspraxis verletzt werden dürfen.
📘 Was gilt nun stattdessen?
Die Rechtswahlmöglichkeit über Absatz 4 entfällt. Dafür bleiben folgende Regelungen bestehen:
➤ Absatz 1:
Regelt, welches Recht für die Namensführung einer Person gilt – im Grundsatz das Recht des Staats der Staatsangehörigkeit.
Hat jemand mehrere Staatsangehörigkeiten, kann eines dieser Rechte gewählt werden.
➤ Absatz 2:
Regelt die Namenswahl bei Eheschließung, etwa bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitz in Deutschland.
➤ Absatz 3:
Regelt die Namensgebung bei Kindern, insbesondere wenn Eltern oder das Kind mehrere Staatsangehörigkeiten haben.
🧾 Fazit
| Vor der Reform (bis 30.04.2025) | Nach der Reform (ab 01.05.2025) |
|---|---|
| Eigene Rechtswahl für Namensrecht über Absatz 4 möglich | Absatz 4 gestrichen – keine zusätzliche Rechtswahl mehr |
| Öffentliche Beglaubigung der Erklärung nötig | Nur noch Regelungen nach Absatz 1–3 |
| Komplizierte Praxis bei Standesämtern | Vereinfachung und Angleichung an EU-Recht |
🔗 Quelle: buzer.de.