Zum Inhalt springen

Wir – Gemeinschaft

Die Satzung des Verbandes deutscher Wahlkommissionen

Stand: 25.11.2023

Präambel

Wir, die Wahlkommissionen in den Bundesstaaten, vertreten durch Indigene / Ureinwohner, glauben an unseren Schöpfer und stehen als Männer und Weiber alle gleichmäßig unter dem Schutz der Deutschen Reichsverfassung vom 16. April 1871.

 Das völkerrechtliche Subjekt Deutsches Reich besteht durch seine legitimen natürlichen Rechtspersonen und deren Nachkommen in der Rechtsfolge, welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt beziehen.

Im Verfassungsnotstand haben wir die Pflicht und das Recht, die Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten und des Ewigen Bundes zum Schutze des Bundesgebietes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes wiederherzustellen.

Die Angehörigen der Bundesstaaten bekennen sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Geburtsrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die Anwesenden beabsichtigen auf Grund des Notstandes die Gründung des Verbandes Deutscher Wahlkommissionen:

§ 1

Name und Sitz

Der Verband trägt den Namen Verband Deutscher Wahlkommissionen (nachfolgend VDWK genannt) und hat seinen Sitz an dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Verbandes

Der Verband hat als Zusammenschluss der Wahlkommissionen aller Bundesstaaten folgenden Zweck.

Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass der nachfolgende Zweck und deren zwingenden notstandsrechtlichen Handlungen auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen neutral und nicht-kommerziell wie folgt erledigt werden sollen:

  • Qualitätssicherung der Arbeit der im Verband vertretenen Wahlkommissionen
  • Unterstützung der Wahlkommissionen bei den Aufgaben zur Wiederherstellung der staatlichen Strukturen gemäß Staatlichem Deutschem Recht, vor Eintreten des Notstandes durch den Krieg.

§ 3

Aufgaben des Verbandes sind:

  • Entwicklung von standardisierten Feststellungsverfahren.
  • der Qualitätssicherung der Prüfung der Staatsangehörigkeiten gemäß standardisierten Feststellungsverfahren.
  • fachliche und sachliche Unterstützung der Wahlkommissionen bei Gründung, Prüfungen der Staatsangehörigkeiten und Organisation der Gemeindewahlen.
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wahlkommissionen
  • erstellen und Herausgabe von Vorlagen für Formulare und Materialien mit einem Verbandsgütesiegel.
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 4

Mitglieder des Verbandes

  1. Beginn der Mitgliedschaft
  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch Aufnahme, gemäß dem Anforderungsprofils des Aufnahmeverfahrens
  3. Ein Anspruch auf die Aufnahme im Verband besteht nicht.
  • Rechte:
  • Mitwirkung an allen Verbandsaktivitäten
  • Nutzung der VDWK-Symbole in der Öffentlichkeitsarbeit
  • Nutzung aller Verbandsunterlagen gemäß den Richtlinien
  • Recht auf Unterstützung
  • Pflichten:
  • Die Teilnahme an den Verbandsversammlungen ist verpflichtend.
  • Jedes Mitglied hat sich aktiv in die Abläufe des Verbandes einzubringen.
  • Ein Statusbericht ist einmal pro Jahr von jeder Wahlkommission abzugeben.
  • Statusbericht (mündlich, allgemeiner Austausch zum Arbeitsstand).
  • Die Wahlkommissionen akzeptieren die Qualitätsstandards des Verbandes.
  • Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben
  • anfallende Kosten des VDWK werden nach Anzahl der Mitglieder der Wahlkommissionen anteilig ausgeglichen, und bei gemeinsamen Sitzungen durch einfache Mehrheit der Anwesenden WK`s abgestimmt/ beschlossen.
  • Beendigung der Mitgliedschaft
  • Austritt muss schriftlich erfolgen
  • bei Auflösung der Wahlkommission endet die Mitgliedschaft
  • Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss der Verbandsversammlung 2/3 Mehrheit gemäß Ausschlusskriterien
  • nach Ausschluss und/ oder Beendigung der Mitgliedschaft sind die Materialien des VDWK nicht mehr zu nutzen.

§ 5

Rechtsgrundlage

Der Verband richtet sich nach folgenden Rechtsgrundlagen und Gesetzen.

  • Deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RuStAG)
  • Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
  • Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867
  • Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908
  • Gesetz, betreffend der Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes vom 4. Mai 1875 (PStG)
  • Allgemeines Landrecht vom 01. Juni 1794 (ALR)
  • Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (BGB) nebst Einführungsgesetz (EGBGB)
  • Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908
  • Gesetz über den Belagerungszustand vom 04. Juni 1851
  • Verfassungen und Staatsgrundgesetze
  • Gemeinde- und Städteordnungen sowie Gemeindegesetze der einzelnen Bundesstaaten
  • Weitere Rechtsgrundlagen des staatlich deutschen Rechts

§ 6

Organe des Verbandes

  • Die Verbandsversammlung
  • Der Vertretungsberechtigte
  • Die Arbeitskreise

§ 7

Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium.

An der Verbandsversammlung nehmen die Delegierten aus den Wahlkommissionen teil. Jeder Delegierte wird durch die entsendende Wahlkommission bestimmt.

Stimmrecht

  • Jede Wahlkommission hat eine Stimme
  • Jede Wahlkommission findet Gehör
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
  • Satzungsänderungen bedürfen der Stimmen von 2/3 aller Mitglieder des Verbandes. Die Abstimmung kann physisch und/ oder virtuell erfolgen.

Aufgaben:

  • Festlegung der Arbeitskreise und Entgegennahme deren Berichte sowie Beschlussfassung über deren Arbeitsergebnisse.
  • Prüfen der Statusberichte der Wahlkommissionen
  • Prüfung und Beschlussfassung zur Aufnahme neuer Mitglieder in den VDWK, gemäß des Aufnahmeverfahrens.
  • 10% der Mitglieder aber mind. 3 Wahlkommissionen können aus wichtigem Grund eine außerordentliche Verbandsversammlung einberufen.
  • Die Einberufung zur Verbandsversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen mittels Einladung. Für eine außerordentliche Verbandsversammlung kann die Frist bis auf eine Woche verkürzt werden.
  • Die Verbandsversammlung muss mindestens 1x im Jahr stattfinden.
  • Die Einladungen erfolgen in Textform. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  • Änderungen der Satzung
  • Beschluss der Satzung

§ 8

Der Vertretungsberechtigte

Der Vertretungsberechtigte wird auf Zeit durch die Verbandsversammlung benannt. Der Vertretungsberechtigte ist über ein Kontaktformular über die Internetseite erreichbar. Er vertritt die Interessen des Verbandes nach außen. Er lädt zur nächsten regulären Verbandsversammlung ein.

§ 9

Arbeitskreise

Zur Wahrnehmung der Aufgaben werden Arbeitskreise gebildet.

Sie führen die Geschäfte entsprechend ihres Aufgabenbereiches.

§ 10

Aufsichts- und Kontrollgremium

Aufsichts- und Kontrollgremium ist die Verbandsversammlung.

§ 11
Salvatorische Klausel

Wenn ein Paragraph ungültig ist, bleibt der Rest der Satzung in Kraft. 

Diese Satzung tritt mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Wahlkommissionen am 25. November 2023 in Kraft.

Mit der Beschlussfassung tritt die Satzung vom 18. März 2023 außer Kraft.

WK Preußische Provinz Sachsen

WK Reuß

Preußische WK Schleswig-Holstein

WK Sachsen Coburg und Gotha

WK Hessen und Pfalz

WK Bergisch Land Solingen

WK Schweinfurt

(WK München)